Was ist zu beachten, wenn...

… Kinder mit betreut werden müssen?

Körperlich oder psychisch erkrankte Menschen mit minderjährigen Kindern stellen eine besondere Herausforderung für den Berufsbetreuer dar. Der Grund: Oft müssen neben den Aufgaben des Betreuten auch die Angelegenheiten der Kinder geregelt werden.

Was zu allererst geklärt werden muss

Am Anfang der Betreuung ist zu klären, ob der betreute Elternteil seinen Pflichten gegenüber dem Kind nachkommen kann. Dazu gehören: die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber dem Jugendamt und anderen Ämtern, selbstständig Entscheidungen über die Hilfe zur Erziehung treffen, das Kind versorgen und es in seinen Wünschen und Interessen unterstützen. Ist dies nicht der Fall, gibt es verschiedene Möglichkeiten: Entweder kann eine pädagogische Familienhilfe innerhalb der Familie stattfinden, oder das Kind wohnt bei einer Pflegefamilie. Wann das Kind von seinen Eltern getrennt werden darf oder muss, hängt allerdings vom individuellen Betreuungsfall ab.

Merke: Die Zuständigkeit eines Berufsbetreuers endet dort, wo die Sorgerechtsangelegenheiten der Eltern beginnen. Der Berufsbetreuer trägt grundsätzlich keine elterliche Sorge anstelle des zu betreuenden Elternteils. Ausnahme: Der Berufsbetreuer hat den entsprechenden Aufgabenkreis vom Gericht zugeordnet bekommen. In diesem Fall soll das Wohl des Kindes und nicht ein mögliches Fehlverhalten der Eltern im Mittelpunkt stehen.

Welche Themengebiete mit der Kindesbetreuung verbunden sind: 

–          Vermögen: Kindergeld, Unterhaltsvorschuss etc.

–          Gesundheit

–          Vertretung bei Behörden und vor Gericht

–          Wohnverhältnisse

–          Anmeldung in Einrichtungen: Kita, Kindergarten, Schule

Warum Hilfe beantragen die bessere Wahl ist

Da die Angelegenheiten eines Kindes zusätzlich Zeit in Anspruch nehmen, ist eine Mitbetreuung nebenbei häufig nicht möglich. Beim Familiengericht können Berufsbetreuer deshalb Hilfe für die Betreuung des Kindes beantragen. Wird diese genehmigt, kümmert sich ein Vormund oder Pfleger um die Angelegenheiten des Kindes. Der Berufsbetreuer wird so zeitlich entlastet und kann sich auf seinen Klienten konzentrieren.

Merke: Das Jugendamt und das Familiengericht sind in erster Linie für die Gesundheit des Kindes verantwortlich. Der Berufsbetreuer ist für seinen Klienten bestellt.

Im Idealfall arbeiten Berufsbetreuer und Mitarbeiter von der Erziehungshilfe und des Jugendamtes eng zusammen. Der Grund: Die Zuständigkeiten überschneiden sich, da die Angelegenheiten des Betreuten auch häufig das Kind betreffen und umgekehrt. Ein gezielter Wissensaustausch und gemeinsame Hausbesuche beim Klienten sind in Einzelfällen sinnvoll.

… der Berufsbetreuer Urlaub macht?

Alles stehen und liegen lassen und in den Urlaub fahren, ist für Berufsbetreuer nicht machbar. Der Grund: Sie sind der gesetzliche Vertreter ihres Klienten und müssen deshalb bestimmte Aufgaben fristgerecht erledigen!

Eine gut geplante Übergabe an einen Kollegen ist für das Fortführen der Arbeit sinnvoll und erleichtert allen Beteiligten die Arbeit, während Sie weg sind.

Mögliche Regelungen

Die Frage nach einer Vertretung ist gesetzlich nicht einheitlich geregelt. Einige Betreuungsbehörden legen Wert darauf, dass der Betreuer selbstständig eine Vertretung organisiert. Die weitere Vorgehensweise muss dann mit dem jeweiligen Betreuungsgericht besprochen werden.

Bei anderen Betreuungsbehörden muss der Betreuer schon bei seiner Bestellung einen Ersatzbetreuer angeben, der dann vom Gericht alle Vollmachten übertragen bekommt. Auch das Betreuungsgericht kann einen sogenannten Verhinderungsbetreuer bestellen. Er übernimmt bestimmte Aufgaben des rechtlichen Betreuers und vertritt ihn bei Krankheit oder Urlaub. Diese Art der Verhinderungsbetreuung wird deshalb auch Vertretungsbetreuung genannt.

Wichtig: Eine eigenständig erteilte Vollmacht an einen Kollegen ist nicht automatisch gültig. Das Betreuungsgericht muss die Vertretung und deren Aufgaben bestätigen.

Stichwort: Organisation

  • Rechtzeitig alle Beteiligten informieren: Betreuungsgericht, Betreuungsbehörde, andere Ämter und Einrichtungen
  • Die Vertretung mit dem Fall vertraut machen: Kontaktdaten des Klienten, Lebensumstände, momentane Probleme, zeitnah zu erledigende Aufgaben, Kontaktpersonen (Ärzte, Pfleger, Angehörige, etc.)
  • Die eigene Arbeitsweise und Strukturierung erklären. Dadurch findet sich die Vertretung schneller und besser zurecht.

Tipp: Planen Sie für die Übergabe genügend Zeit ein. Vermeiden Sie es, neue Betreuungen kurzfristig vor einem Urlaubsbeginn zu übernehmen.

  • Notieren Sie alle Passwörter von Ihrem Computer für einen uneingeschränkten Zugriff. Nach Ihrem Urlaub können Sie diese wieder ändern.
  • Übergeben Sie die Schlüssel von Wohnungen, etc. Ihrer Klienten an die Vertretung.

Merke: Dringende Angelegenheiten können in manchen Fällen nicht warten, zum Beispiel wenn ein Klient ins Krankenhaus muss, ein Heimplatz frei wird oder der Klient das erhaltene Geld verliert. Rechnen Sie deshalb damit, dass Sie auch im Urlaub kontaktiert werden.

… Betreuer und Klienten sich trennen?

Manchmal lässt sich eine Trennung einfach nicht vermeiden – so auch zwischen Berufsbetreuer und Klient. Warum? Die Motive können vielfältig sein. Wir haben Ihnen mögliche Gründe und Handlungsempfehlungen aufgeführt und erklären, was der Berufsbetreuer bei einer Entlassung alles beachten muss.

Ablehnung durch den Klienten

Der Klient kann einen Betreuer ablehnen oder eine andere, qualifizierte Person für seine Betreuung vorschlagen. Ein Betreuungswechsel ist dann möglich, wenn ansonsten das Wohl des Klienten beeinträchtigt oder schlechter wird. In 81 Prozent der Fälle erfolgt die Entlassung des Betreuers auf eine Beschwerde des Klienten hin, so eine aktuelle „Studie zur Qualität in der rechtlichen Betreuung“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).

Mögliche Gründe: der Betreute fühlt sich nicht ausreichend persönlich vertreten, er möchte bei Entscheidungen mehr eingebunden werden, es besteht eine Antipathie gegenüber dem Betreuer, er zieht in eine andere Stadt um.

Letzte Vermittlungsversuche: persönlich mit dem eigenen Betreuer reden und auf Deeskalation setzen. Auch können der zuständigen Betreuungsbehörde und dem Gericht die Probleme schriftlich erklärt werden. Diese Möglichkeit können auch Angehörige nutzen.

Ablehnung durch den Betreuer

Der Betreuer kann ebenso wie der Klient einen Entlassungsantrag stellen und darin seine Entscheidung detailliert beschreiben und belegen, zum Beispiel durch gesammelte Dokumente und die Unterschrift des Klienten.

Mögliche Gründe: Umzug in eine andere Stadt, der Betreuer geht in Rente, krankheitsbedingte Pause für längere Zeit, Berufswechsel, Antipathie gegenüber dem Klienten, der Klient beschimpft und bedroht Sie.

Letzte Vermittlungsversuche: Generell sollten Sie nicht übereilt handeln, sondern versuchen, die Beziehung zum Klienten zu verbessern. Das Stichwort lautet: Deeskalation. Lässt sich das Problem trotzdem nicht lösen, können Sie schriftlich dem Gericht die Umstände des Entlassungsantrages schildern.

Ablehnung/Entlassung durch das Betreuungsgericht

Das Gericht und die zuständige Betreuungsbehörde prüfen vor jeder Bestellung, ob der Betreuer geeignet ist. Trotzdem kann es zu Fehlentscheidungen bei der Bestellung oder zu Problemen während der Betreuung kommen.

Mögliche Gründe: Ein ehrenamtlicher Betreuer wird anstelle des rechtlichen Betreuers bestellt. Der Betreuer vertritt den Klienten nicht angemessen bei Behörden und Vertragspartnern und ist bei Anträgen und Formularen überfordert. Auch die Gefährdung des Klienten kann ein Entlassungsgrund sein. Des Weiteren sind Fälle bekannt, bei denen sich der Betreuer am Vermögen des Klienten bereichert und eigene Leistungen überhöht abgerechnet hat. Auch die Nichteinhaltung einer Patientenverfügung des Klienten kann zu einer Entlassung des Betreuers führen.

Letzte Vermittlungsversuche: Richter, Behörden und Rechtspfleger suchen zunächst das Gespräch mit Betreuer und Klient und versuchen, die Probleme zu beheben. Kommt es zu keiner Einigung, klären Betreuungsbehörde und Gericht den Sachverhalt auf und treffen zum Wohl des Klienten eine Entscheidung.

Der Berufsbetreuer muss nicht untätig zusehen: Sie können gegen den Betreuungsentzug sogenannte Rechtsmittel der Beschwerde einlegen. Wird Ihre Beschwerde abgewiesen und die Entlassung durchgeführt, müssen Sie noch einige Dinge erledigen.

Was am Ende zu tun ist:

  • Betreuerausweis dem Betreuungsgericht zurückgeben
  • Einen Schlussbericht verfassen
  • Eine Rechnungslegung erstellen
  • Wichtige Unterlagen, Berichte, etc. dem Nachfolgebetreuer übergeben.
  • Den Nachfolgebetreuer umfassend in den Fall einarbeiten.

Weitere Informationen zur Studie unter: www.bmjv.de

… eine Betreuung endet?

Eine rechtliche Betreuung kann aufgrund bestimmter Umstände aufgehoben werden. Wir haben für Sie mögliche Gründe aufgeführt und klären, welche Rolle Amtsgericht, Berufsbetreuer und Klient spielen.

Warum das Amtsgericht den Betreuer entlässt:

  • Der Berufsbetreuer hat ohne Genehmigung über das Geld seines Klienten verfügt.
  • Er gefährdet mit seinen Entscheidungen das Wohl des Betreuten.
  • Die nötigen Qualifikationen zur Betreuung bestimmter Krankheiten, wie zum Beispiel Demenz oder Alkoholsucht, sind nicht ausreichend vorhanden.

Warum der Berufsbetreuer einen Entlassungsantrag stellt:

  • Ein Umzug in eine andere Stadt oder eine Krankheit sind Gründe, die Betreuungsarbeit zu beenden.
  • Dem bestellten Berufsbetreuer fehlen bestimmte Fachkenntnisse und Qualifikationen. Zum Wohl des Klienten gibt er den Betreuungsfall an einen spezialisierten Betreuer ab.
  • Die Sprache und der Kulturkreis des Klienten sind für ihn fremd.

Hinweis: In allen Fällen ist es wichtig, dass das zuständige Amtsgericht rechtzeitig informiert wird. Dafür kann der Berufsbetreuer in einer sachlichen Stellungnahme den konkreten Betreuungsfall schildern und seine Gründe für eine Entlassung erklären.

Neben den Gründen des Amtsgerichts und Berufsbetreuers ist auch der Zustand des Klienten für eine Auflösung der Betreuung ausschlaggebend.

Wenn der Klient nicht betreuungsfähig ist:

  • Aufgrund einer psychischen Krankheit kommt es gegenüber dem Betreuer zu körperlichen und verbalen Übergriffen.
  • Die Lebensumstände des Betreuten können die Betreuungsarbeit erschweren oder sogar unmöglich machen, zum Beispiel wenn der Klient obdachlos ist, keinen festen Wohnsitz hat, telefonisch und persönlich nicht erreichbar ist oder das Land verlässt.
  • Der Klient möchte nicht von einem rechtlichen Betreuer betreut werden, sondern schlägt einen ehrenamtlichen Betreuer aus seinem Umfeld vor.

In der Betreuungsarbeit steht das Wohl des Klienten an erster Stelle. Eine offene Kommunikation zwischen Amtsgericht, Berufsbetreuer und Klient erleichtert die Zusammenarbeit und hilft bei der Problemlösung. Damit die Qualität in der Betreuung stetig verbessert werden kann.

… Nachlass verwaltet werden muss?

Rechtliche Betreuer sind häufig verunsichert, wie sie im Todesfall ihres Klienten handeln sollen. Was muss zum Abschluss des Falls erledigt werden und wer ist für den Nachlass zuständig? Fakt ist: Mit dem Tod des Klienten endet auch das Betreuungsverhältnis und damit alle verbundenen Pflichten. Ein paar formale Angelegenheiten kommen dennoch auf den rechtlichen Betreuer zu:

  1. Betreuungs- und Nachlassgericht sowie einen der Erben informieren
  2. Rückgabe des Betreuungsausweises
  3. Erstellung einer Schlussrechnungslegung, wenn der vorherige Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfasste
  4. Herausgabe des Vermögens an die Erben oder den Nachlasspfleger mit schriftlicher Bestätigung
  5. Vermieter, Banken, Sozialamt und Rentenversicherungsträger sollten (in Absprache mit dem Nachlassverwalter) vom Todesfall in Kenntnis gesetzt werden

In der Regel hat der Berufsbetreuer damit alle Aufgaben nach dem Tod des Klienten erfüllt. Eine Ausnahme gibt es jedoch, wenn die Erben nicht ausfindig zu machen sind oder nicht benachrichtigt werden können. In diesem Fall ist bei Gericht eine Nachlasspflegschaft anzuregen. Wenn gleichzeitig dringende Geschäfte zu erledigen sind, hat der Betreuer ausnahmsweise im Rahmen seiner Aufgabenkreise die Geschäfte für eine kurze Übergangszeit fortzusetzen (Notgeschäftsführungspflicht). Auf Antrag des Nachlassgerichts kann der bisherige Betreuer auch die Funktion des Nachlasspflegers übernehmen, sofern er die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllt. Hierfür ist keine spezielle Berufsausbildung nötig, jedoch sind nachweislich sehr gute Kenntnisse im Erbrecht erforderlich.

Aufgaben als Nachlasspfleger

Übernimmt der Betreuer die Nachlasspflegschaft bzw. die Notgeschäftsführung, muss er sämtliche Behörden über den Tod des Klienten informieren. Dazu gehören die Ordnungsbehörde der Stadt, das Standesamt, das Sozialamt und diverse Versicherungen. Die Ordnungsbehörde veranlasst auch die Bestattung, sofern keine Ehegatten oder nächste Verwandte vorhanden oder auffindbar sind. Weiterhin muss ein Nachlassverzeichnis und eine Erbschaftssteuererklärung erstellt werden, Rechnungen werden dem Nachlassgericht zugestellt.
Der rechtliche Betreuer klärt darüber hinaus, ob es ein rechtswirksames Testament gibt oder ein Erbvertrag vorhanden ist. Testamente und andere wichtige Dokumente, die zur Verwaltung beim Berufsbetreuer liegen, sind dem Nachlassgericht zu übergeben. Darüber hinaus übernimmt der Betreuer auch die Kommunikation mit Mieter oder Vermieter und regelt die Aufhebung von Verträgen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter: http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Tod_des_Betreuten

Risiken für Berufsbetreuer

Sie möchten als Berufsbetreuer alles richtig machen. Aber Fehler passieren und sie können oft folgenschwer sein. Schon eine übersehene Klausel in einem Vertrag oder eine vorschnelle Entscheidung ohne richterliche Genehmigung, kann Sie in eine schwierige Situation bringen. Deshalb sind Berufsbetreuer verpflichtet eine Versicherung abzuschließen, die diese Risiken abdeckt: Die Haftpflichtversicherung für Berufsbetreuer/innen. Diese Berufshaftpflicht- und Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung ist speziell für die Betreuungsarbeit ausgelegt.

Vor einem ärztlichen Eingriff mit hohem Risiko wurde keine gerichtliche Genehmigung eingeholt. Ihr Klient erleidet daraufhin einen gesundheitlichen Schaden. Möglicherweise können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

 

Sie haben keine gerichtliche Genehmigung für eine Wohnungskündigung eingeholt. Ihr Klient/Ihre Klientin soll in ein Pflegeheim verlegt werden. Nun gibt es Ärger, da Sie auf eigene Faust gehandelt haben.

 

Das Vermögen Ihres Klienten haben Sie ungünstig angelegt. Nun ist ein finanzieller Schaden entstanden, für den Sie haften.

 

Sie übersehen es, den Antrag auf Arbeitslosengeld II, Pflegegeld oder andere Leistungen fristgerecht zu stellen, obwohl die Voraussetzungen bei Ihrem Klienten/Ihrer Klientin gegeben sind. Für den Ausfall der Leistungen haften Sie.

 

Es werden gemietete, geliehene oder fremde Sachen durch Sie beschädigt, vernichtet oder verloren. Für deren Ersatz müssen Sie nun aufkommen. Das kann bei wertvollen Kleidungsstücken, Schmuck und Möbeln oder bei medizinischen Gegenständen teuer werden.

Nicht alle Haftpflichtversicherungen sind gleich. Es lohnt sich, bei Preis und Leistung genau hinzuschauen. Erfahren Sie mehr.